AGB / Entleihbedingungen
Überlassungsbedingungen für Entleiher des Service-Pakets
1.
MobilSpiel e.V. stellt im Auftrag des Stadtjugendamtes München die im Materialverzeichnis für das Service-Paket aufgeführten Gegenstände dem jeweiligen Veranstalter ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung; kommerzielle und politische Werbeveranstaltungen werden nicht unterstützt.
2.
Dem Veranstalter ist es untersagt, die von MobilSpiel e.V. überlassenen Gegenstände zu anderen als unter Punkt 1 genannten Zwecken zu verwenden. Ebenfalls untersagt ist die Weitergabe an Dritte. MobilSpiel e.V./Service-Paket kann die Überlassung vor dem vereinbarten Rückgabetermin mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Veranstalter die Gegenstände zu anderen als unter Punkt 1 genannten Zwecken gebraucht.
3.
Die Gegenstände werden in gebrauchsfähigem Zustand übergeben. Der Veranstalter hat hierbei nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
4.
Für den Betrieb der Großspielgeräte gilt: Die Aufsichtspflicht obliegt allein dem Veranstalter. Insbesondere für alle Spielgeräte ist kontinuierliche Aufsicht und Betreuung erforderlich. Bitte schenken Sie unseren Mitarbeitern/innen und deren Anleitungen zum Umgang mit den Materialien intensive Aufmerksamkeit, damit im Interesse der Besucher Ihrer Veranstaltung der Unfallgefahr entgegengewirkt werden kann.
5.
Der Veranstalter hat die überlassenen Gegenstände zum vereinbarten Termin zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten. Etwaige Schäden sind unverzüglich MobilSpiel e.V. anzuzeigen.
6.
Holt der Veranstalter die Gegenstände selbst ab und bringt sie nicht zum vereinbarten Termin zurück, kann eine einmalige Versäumnispauschale von 10,- Euro erhoben werden. Der Veranstalter ist in diesem Falle verpflichtet, die Gegenstände zum nächstmöglich vereinbarten Termin zurückzubringen. Die Versäumnispauschale muß nicht entrichtet werden, wenn unter Absprache mit MobilSpiel e.V. rechtzeitig ein neuer Termin vereinbart wurde.
7.
Der Veranstalter verpflichtet sich für den Auf- und Abbau genügend Helfer zur Verfügung zu stellen.
8. a)
Storno bei Transport: Sagt der Veranstalter den Transport von Materialien ab, wird eine einmalige Stornogebühr erhoben. Bei Transporten von Großspielgeräten ist eine Stornogebühr je Großspielgerät fällig. Die Gebühren entnehmen Sie der aktuellen Preisliste. Erfolgt die Absage am Tag des Liefertermins, muss diese rechtzeitig vor Auslieferung der Materialien mit dem Fahrer vereinbart werden. Erfolgt die Absage vor Ort wird dem Veranstalter 75% des vereinbarten Betrages in Rechnung gestellt. Das Datum des Eingangs der Absage ist entscheidend. Die Stornogebühr ist mit Vermerk Storno selbstständig und unter Verwendung der Veranstaltungsnummer auf das Konto von MobilSpiel e.V. zu überweisen.
8. b)
Storno bei Betreuung durch Mitarbeiter*innen von MobilSpiel e.V.: Ist zwischen dem Veranstalter und MobilSpiel eine Betreuung von Spielgeräten od. Geschirrmobilen vereinbart und sagt der Veranstalter diese ab, fallen folgende Kosten an: Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenlos. 29-11 Tage zuvor 50,- Euro. Ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% der vereinbarten Betreuungskosten zzgl. 75,- je Großspielgerät fällig. Dies gilt leider auch bei einer Absage aufgrund schlechten Wetters. Erfolgt die Absage vor Ort wird dem Veranstalter 75% des vereinbarten Betrages in Rechnung gestellt. Das Datum des Eingangs der Absage ist entscheidend.
9.
Der Veranstalter hat den vollen Wiederbeschaffungswert zu erstatten, sofern der Verlust des entliehenen Gegenstandes vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Für entstandene Schäden und Abnützung an den überlassenen Gegenständen ist voller Ersatz zu leisten, sofern diese auf nicht vereinbarungsgemäßen Gebrauch beruhen oder vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurden (z.B. unter Verletzung der Aufsichtspflicht). Veränderungen oder Verschlechterungen an der überlassenen Sache durch den vereinbarungsgemäßen Gebrauch hat der Veranstalter nicht zu vertreten. Die Beweislast obliegt dem Veranstalter.
10.
Die Überlassungsbedingungen des Geschirrmobils sind gesondert anzufordern.
MobilSpiel e.V., Jan. 2024
Überlassungsbedingungen für Entleiher der Münchner Spielkistl
1.
Die Münchner Spielkistl sind ein Angebot der Landeshauptstadt München zur Verbesserung der Spielsituationen. Es sind bunt bemalte Bauwägen, die mit Spiel- und Sportgeräten, oder zu bestimmten Thematiken notwendigen Materialien ausgestattet sind, die es sonst auf Spiel- und Bolzplätzen oder in Grünanlagen nicht gibt. Sie sollen zu bereits vorhandenen Spielgelegenheiten eine mögliche Ergänzung sein und Kindern vielfältige und anregende Spielmöglichkeiten bieten. Sie sollen allen Kindern, die an diesen Spielmöglichkeiten teilnehmen wollen, offenstehen wie zugänglich sein.
2.
Die Münchner Spielkistl können organisierten oder informellen Gruppen überlassen werden, die einen ordnungsgemäßen und sinnvollen Einsatz gewährleisten.
3.
Die Münchner Spielkistl können auf Spiel- oder Bolzplätzen, oder sonstigen geeigneten Grundstücken, aufgestellt werden, wenn die Einwilligung des Grundstückseigentümer vorliegt.
4.
Die Veranstalter verpflichten sich, das ihnen anvertraute Münchner Spielkistl sowie die darin enthaltenen Spiel- und Sportgeräte, und Materialien sorgfältig zu behandeln und nach Ablauf der Spielaktion ordnungsgemäß zu übergeben. Beschädigungen oder Diebstähle sind MobilSpiel e.V. sofort zu melden.
5.
Die Münchner Spielkistl dürfen nicht für politische Zwecke eingesetzt werden.
6.
Sagt der Entleiher das Spielkistl innerhalb von 30 Tagen bis zum Liefertermin ab, wird eine einmalige Stornogebühr von 50 Euro erhoben. Erfolgt die Absage vor Ort wird dem Entleiher 75% der vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt. Im Übrigen finden die Vorschriften des §598f BGB (Leihe) Anwendung.
7.
Die vom Veranstalter als verantwortliche Betreuer*innen benannten Personen üben die Aufsichtspflicht über die Kinder im Rahmen des Spielangebotes der Münchner Spielkistl aus. Eine Haftpflichtversicherung für Betreuer*innen, sowie eine Versicherung der Münchner Spielkistl gegen Feuer, Einbruch, und Diebstahl hat durch den Veranstalter selbst zu erfolgen. Ein Anspruch an MobilSpiel e.V. ist ausgeschlossen.
Haftungserklärung für Entleiher der Münchner Spielkistl
MobilSpiel e.V. stellt im Auftrag des Stadtjugendamtes München die Münchner Spielkistl und die im Materialkatalog näher bezeichneten Gegenstände dem jeweiligen Veranstalter ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit gegen unten benannten Kosten zur Verfügung.
1.
Vertragsgemäßer Gebrauch
a) Dem Veranstalter ist es untersagt, die überlassenen Gegenstände zu einem anderen als den vertraglich festgelegten Zweck zu verwenden.
b) Ebenfalls untersagt ist die Weitergabe an Dritte.
2.
Zustand bei Übergabe
a) Die gewünschten bzw. beantragten Materialien werden in gebrauchsfähigem Zustand übergeben. MobilSpiel e.V. hat hierbei nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
b) Der Veranstalter hat sich vor Übernahme der Materialien von deren ordnungsgemäßen Zustand (u.a. Funktionstüchtigkeit) zu überzeugen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
3.
Rückgabe
a) Zum Zeitpunkt der Abholung des Spielkistl durch MobilSpiel e.V. (verbindlicher Abholtermin) sind sämtliche Materialien
vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
b) MobilSpiel e.V./Münchner Spielkistl kann die Überlassung vor Vertragsablauf mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Veranstalter den überlassenen Gegenstand - vertragswidrig gebraucht, - der überlassene Gegenstand infolge eines unvorhergesehenen Umstandes vorzeitig vom Stadtjugendamt benötigt wird.
4.
Haftung des Veranstalters
a) Der Veranstalter hat den vollen Wiederbeschaffungswert zu leisten, sofern der Verlust des überlassenen Gegenstandes vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.
b) Für entstandene Schäden und Abnützungen an den überlassenen Gegenständen ist voller Ersatz zu leisten, sofern diese - auf nicht vertragsgemäßem Gebrauch beruhen oder - vorsätzlich, oder - fahrlässig verursacht wurden (z.B. unter Verletzung der Aufsichtspflicht).
c) Veränderungen oder Verschlechterungen an der überlassenen Sache durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Veranstalter nicht zu vertreten.
Die Beweislast obliegt jeweils dem Veranstalter.
MobilSpiel e.V. Jan. 2024